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Bedeutung betriebswirtschaftlicher Belange bei Entscheidung über Sondernutzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.2014 - Az.: 11 A 1081/12

Leitsätze:

(amtlicher Leitsatz)

Die behördliche Ermessensausübung bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer "Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches). (amtlicher Leitsatz)

Das Sondernutzungserlaubnisrecht ist daher im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral. Es ist nicht Aufgabe der Straßenbaubehörde, über § 18 StrWG NRW bewusst Wirtschaftsförderung zu betreiben oder betriebswirtschaftlich möglicherweise nicht überlebensfähige Unternehmen durch die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zu unterstützen. Ebenso wenig kann ein Gewerbetreibender etwa verlangen, dass sein Interesse an einer Gewinnmaximierung als besonders und vorrangig zu berücksichtigender Belang bei der Interessenabwägung im Rahmen der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis Berücksichtigung findet. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/11_A_1081_12_Beschluss_20140701.html