Unzulässige Erhöhung eines Hebesatzes wegen Nichterhebung von Straßenbeiträgen
VG Gießen, Beschluss vom 16.06.2014 - Az.: 8 L 861/14
Leitsätze:
1. Die Bestimmung des § 93 Abs. 2 HGO, nach der Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zunächst, soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen hat und nur im übrigen aus Steuern beschaffen darf, besitzt Schutzwirkung gegenüber den Steuerpflichtigen. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 340 % auf 560 % des Steuermessbetrags verstößt gegen das Willkürverbot, wenn die Gemeinde ihre Ertragsmöglichkeiten nicht ausschöpft (vorliegend: die Gemeinde unterlässt es, eine Straßenbeitragssatzung zu erlassen und zu vollziehen). (amtlicher Leitsatz)
Kategorien:
Fundstelle im WWW
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE140001670%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L&doc.norm=all