1. Es besteht ein grundsätzlicher Auskunftsanspruch der Gemeindevertreter gegen den Gemeindevorstand, sofern sich die Gemeinde zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten einer Eigengesellschaft bedient (im Anschluss an VG Gießen, U. v. 28.10.2009 - 8 K 1861/09.GI - juris =
DVBl 2010, 325 (L )=
DÖV 2010, 369 [
L] und Nds. OVG, U. v. 03.06.2009 -
10 LC 217/07 -,
DVBl 2009, 920).
(amtlicher Leitsatz)2. Gegenstand der Kommunalaufsicht und damit einer kommunalaufsichtsrechtlichen Maßnahme kann nur die Überwachung der Gemeinde selbst als einer öffentlich rechtlichen Körperschaft, nicht aber die Kontrolle der Organe der Gemeinde in ihrer Pflichterfüllung der Gemeinde gegenüber sein.
(amtlicher Leitsatz)