Gesetzlich nicht vorgesehene Leistungen an Kreistagsmitglieder auch nicht durch Satzung einführbar
VG Gießen, Urteil vom 15.01.2014 - Az.: 8 K 3397/12
Leitsätze:
Kreistagsabgeordnete haben für ihre Teilnahme an Sitzungen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall und ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten. Darüber hinaus kann durch Satzung noch eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Weitere Leistungen zur Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit sind gesetzlich nicht vorgesehen und können daher auch nicht durch Satzungsrecht für diesen Zweck begründet werden. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE140001570%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L&doc.norm=all