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Fahrtkostenerstattung für Kreistagsmitglieder

VGH Hessen, Urteil vom 17.06.2010 - Az.: 8 A 2783/09

Leitsätze:

1. Ein Fahrkostenerstattungsanspruch steht Gemeindevertretern bzw. Kreistagsabgeordneten nur für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung bzw. des Kreistages oder deren Ausschüsse und für die Teilnahme an solchen Franktionssitzungen oder Sitzungen von Fraktionsteilen zu, die der unmittelbaren Vorbereitung von Sitzungen der Gemeindevertretung bzw. des Kreistags oder deren Ausschüsse dienen. (amtlicher Leitsatz)

2. Fahrkosten für sonstige sitzungsunabhängige Veranstaltungen, an denen Gemeindevertreter bzw. Kreistagsabgeordnete zum Zweck der allgemein-kommunalpolitischen Willens- und Entscheidungsbildung oder ihrer Öffentlichkeitsdarstellung teilnehmen, sind nicht erstattungsfähig. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Fahrkostenerstattung für Reisen an einen Sitzungsort außerhalb des Gemeinde- bzw. Kreisgebietes kann von einer vorherigen Dienstreisegenehmigung abhängig gemacht werden. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE100002368%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L