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Keine Hinweispflicht auf mögliche Rückstauschäden

OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.04.2014 - Az.: 4 U 42/14

Leitsätze:

Es besteht keine Verpflichtung der Gemeinde, einen Kanalanschlussinhaber auf die Gefahren von Rückstauschäden hinzuweisen, wenn die Belastung der Kanalisation durch den erkennbaren Anschluss weiterer Grundstücke und die Beseitigung eines offenen Grabens erhöht wird und die Abwassersatzung den Einbau einer Rückstausicherung vorschreibt. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=KORE418312014&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true