Bemessung der Umlagen eines Zweckverbands zur Wasserversorgung: Wasserrecht nicht relevant
VGH Mannheim, Urteil vom 05.05.2014 - Az.: 3 S 1947/12
Leitsätze:
1. § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ eröffnet einen weiten Spielraum für die Bemessung des Maßstabs einer Umlage, den ein Zweckverband von seinen Mitgliedern zur Deckung seines Finanzbedarfs erhebt. Dieser Spielraum ist im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab darf danach nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend sein. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Grundsätze des Wasserrechts sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe haben, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. (amtlicher Leitsatz)