1. Eine ebenenübergreifende (vertikale) Zusammenarbeit von Landkreisen und Gemeinden im Rahmen eines Zweckverbandes nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 NKomZG im Fall der Übertragung von Aufgaben unzulässig.
(amtlicher Leitsatz)2. Das vorgenannte Verbot wird weder von § 7 Abs. 1 Satz 2 NKomVG noch von § 7 Abs. 3 NKomZG durchbrochen.
(amtlicher Leitsatz)3. Eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (§§
165 ff. BauGB) kommt nur in Betracht, wenn das Entwicklungsziel mit den Mitteln des allgemeinen Städtebaurechts nicht zu erreichen ist (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 3.7.1998 -
4 C 2.97 -, juris Rn. 11 =
BVerwGE 107, 123 = BRS 60 Nr. 225; Beschl. v. 27.9.2012 -
4 BN 20.12 -, juris Rn. 6 und 12 = BauR 2013, 66 = BRS 79 Nr. 222). Das schließt Maßnahmen der Bodenordnung und Enteignung ein.
(amtlicher Leitsatz)4. Steht das Gebiet einer geplanten städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme im Eigentum nur weniger privater Eigentümer, verlangt §
165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, dass den Eigentümern ein Erwerb ihrer Grundstücke zum entwicklungsunbeeinflussten Preis tatsächlich angeboten worden ist.
(amtlicher Leitsatz)