1. Bei der Frage der sog. materiellen Planreife im Sinne des §
33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, ob sich annehmen lässt, dass ein Bauvorhaben den Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans nicht entgegensteht, ist ein strenger Prognosemaßstab anzulegen.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Bedenken höherer Behörden gegen einen Planentwurf stehen der Annahme materieller Planreife in aller Regel entgegen.
(Leitsatz des Herausgebers)