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Kein klagbarer Anspruch auf Einberufung einer Bürgerversammlung

VGH Bayern, Urteil vom 16.11.1989 - Az.: 4 B 86.03421

Leitsätze:

Dem einzelnen Mitunterzeichner oder Mitinitiator eines Antrags auf Einberufung einer außerordentlichen Bürgerversammlung steht kein subjektives öffentliches Recht gegen die Gemeinde auf Abhaltung einer solchen Versammlung zu. (amtlicher Leitsatz)

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