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Wiederaufleben einer zwischenzeitlich subsidiären altrechtlichen Baulast für ein Pfarrhaus

VGH Bayern, Urteil vom 27.07.1994 - Az.: 7 B 91.1929

Leitsätze:

1. Unter der Geltung des Gemeinen Rechts konnte im Jahre 1792 im damaligen Kurstaat Mainz eine politische Gemeinde wirksam die Baulast an einem Pfarrhaus anerkennen. (amtlicher Leitsatz)

2. Wurde durch einen späteren kirchlichen Stiftungsakt die Baulast einem in kirchlicher Verwaltung stehenden mildtätigen Fonds auferlegt, so entfiel dadurch die Verpflichtung der Gemeinde nicht, sondern wurde zur subsidiären Baulast. (amtlicher Leitsatz)

3. Bei Fonds in kirchlicher Verwaltung handelte es sich um unselbständige (fiduziarische) Stiftungen, deren Vermögen treuhänderisch gebundenes Eigentum der jeweiligen kirchlichen Verwaltungseinheit (Kirchenstiftung) war. (amtlicher Leitsatz)

4. Ist das Vermögen eines solchen Fonds infolge der Inflation nach dem 1. Weltkrieg untergegangen, so haftet die kirchliche Verwaltungseinheit (Kirchenstiftung) nicht für die Erfüllung des Stiftungszwecks. War der Stiftungszweck die Erfüllung einer Baulast, so wird die bislang subsidiär baulastpflichtige Gemeinde wieder primär Trägerin dieser Last. (amtlicher Leitsatz)

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