Keine Abfallgebühren für nur stundenweise genutztes Häuschen
VGH Bayern, Urteil vom 08.03.1995 - Az.: 4 B 93.3830
Leitsätze:
1. Bei der Beurteilung, ob auf einem Grundstück Abfall anfällt, ist eine konkrete Betrachtungsweise anzuwenden. Es kommt also darauf an, ob tatsächlich Abfall anfällt, nicht darauf, ob das Grundstück für eine Nutzung geeignet ist, bei der Abfall anfällt. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Wird ein Häuschen lediglich gelegentlich stundenweise zu Freizeitzwecken genutzt, so ist nicht zu vermuten, dass dort mehr als nur ausnahmsweise Abfall anfällt. (Leitsatz des Herausgebers)
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