1. Die Berufung der Gemeinde auf die Nichtigkeit eines Vertrages, der unter Verstoß gegen die von § 38 Abs. 6 Satz 2 KV MV vorgeschriebenen Formerfordernisse geschlossen wurde, verstößt regelmäßig nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§
242 BGB).
(amtlicher Leitsatz)2. Keine Haftung der Gemeinde aus §
311 Abs. 2 i.V.m. §
280 Abs. 1 BGB (c.i.c.) im Fall der Formunwirksamkeit des Vertrages mangels Vorliegen einer Pflichtverletzung und wegen des Fehlens der haftungsausfüllenden Kausalität.
(amtlicher Leitsatz)