1. Kostenbeiträge nach §
90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), § 31 Hessisches Kinder und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) sind keine kommunale Abgabe im Sinne von § 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG), sondern eine öffentlich rechtliche Abgabe eigener Art.
(amtlicher Leitsatz)2. In Ausübung des Landesrechtsvorbehalts des §
90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII stellt § 31 Satz 2 HKJGB die Möglichkeit der Staffelung der Kostenbeiträge in das pflichtgemäße Ermessen der öffentlich rechtlichen Einrichtungsträger.
(amtlicher Leitsatz)3. Die teilweise Freistellung aller Nutzer von Kostenbeiträgen nach Zeitabschnitten stellt keine Staffelung der Beiträge dar.
(amtlicher Leitsatz)4. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips kommt nicht in Betracht, solange das Entgelt die tatsächlichen Kosten nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zur Verwaltungsleistung steht, der Pflichtige also nicht voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten oder von Vorteilen Dritter herangezogen wird.
(amtlicher Leitsatz)