Pförtner am Kreisklinikum kann nicht dem Kreistag angehören
VG Freiburg, Urteil vom 29.01.2014 - Az.: 2 K 79/13
Leitsätze:
Der Pförtner eines Kreisklinikums, der die Telefonvermittlung des ganzen Klinikums durchführt, Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten ist, das Kassenbuch der Pforte führt und die Telefonabrechnungen der Patienten erledigt, verrichtet nicht überwiegend körperliche Arbeit im Sinne von § 24 Satz 2 LKrO BW und kann daher nicht dem Kreistag angehören. (Leitsatz des Herausgebers)