Landrat kann nicht gegen Einsetzung eines Beauftragten durch die Kommunalaufsicht klagen
OVG Thüringen, Beschluss vom 14.02.2014 - Az.: 3 EO 80/14
Leitsätze:
Eine kommunalaufsichtliche Verfügung, mit der ein sachlich abgegrenzter Teil der Aufgaben des Landrates einem Beauftragten übertragen wird, greift nicht unmittelbar in wehrfähige Organrechte des Landrates ein. (amtlicher Leitsatz)