1. Die Forderung von Schadensersatz durch Leistungsbescheid fällt nicht unter den Begriff der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des §
80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
(amtlicher Leitsatz)2. Eine Gemeinde besitzt nicht die Befugnis, einen Schadensersatzanspruch aus dem Kanalbenutzungsverhältnis durch Leistungsbescheid geltend zu machen.
(amtlicher Leitsatz)