Sondernutzungserlaubnis für einen mobilen Verkaufsstand
VG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2014 - Az.: 3 K 2095/13
Leitsätze:
1. Der Betrieb eines mobilen Verkaufsstandes für Kaffee (hier: "Coffee-Bike") im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung dar. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Eine Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb eines mobilen Verkaufsstands, der für sich genommen den Gemeingebrauch nicht erheblich beeinträchtigt, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, bei der Zulassung weiterer ähnlicher Stände würde es schließlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung kommen. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Der Erlass allgemeiner Richtlinien für die Ermessensausübung bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen im öffentlichen Straßenraum ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung und damit dem Gemeinderat vorbehalten. (Leitsatz des Herausgebers)
4. Der Schutz des ansässigen Gewerbes vor Konkurrenten gehört nicht zu den Zielen, die eine Gemeinde mit den Mitteln des Straßenrechts verfolgen darf. (Leitsatz des Herausgebers)
5. Die Bevorzugung von Einwohnern gegenüber Auswärtigen bei der Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen für Straßen ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig. (Leitsatz des Herausgebers)
Fundstelle im WWW
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE140000850&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.fopen=wf-&doc.part=L&doc.norm=all