1. Soll auf einer Fläche, die bisher als Gewerbegebiet ausgewiesen war, ein Mischgebiet festgesetzt werden, so sind in die Abwägung die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer sowohl im Hinblick auf ihr abstraktes Interesse an der Beibehaltung der bestehenden Planungssituation als auch einzelfallbezogen durch die Berücksichtigung der tatsächlich (zulässigerweise) ausgeübten und der in absehbarer Zeit hinreichend konkret beabsichtigten Planung einzustellen.
(amtlicher Leitsatz)2. Stellt sich ein ausgewiesenes Gewerbegebiet faktisch bereits als Mischgebiet dar und sind keine Veränderungen konkret absehbar, die die eingetretene Entwicklung rückgängig machen könnten, so kommt den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer an der Beibehaltung der formalen Ausweisung als Gewerbegebiet in der Abwägung regelmäßig nur geringes Gewicht bei.
(amtlicher Leitsatz)3. Die Auslegung eines Bebauungsplans nebst Begründung für 18 Stunden pro Woche ohne Berücksichtigung der Interessen Berufstätiger (etwa durch längere Einsichtszeiten an einem Wochentag) stellt die Untergrenze dessen dar, was im Rahmen von §
3 Abs. 2 BauGB noch als zumutbar angesehen werden kann.
(amtlicher Leitsatz)