1. Die Beschränkungen, denen § 100 Abs. 3 GO NRW die Einbringung von Gemeindevermögen in eine Stiftung unterwirft, gelten jedenfalls dann auch für Vermögen einer privatrechtlichen Gesellschaft, deren Alleingesellschafter eine Gemeinde ist, wenn die Gemeinde durch Gewinnabführungsvereinbarungen über die reine Stellung als Gesellschafter hinausgehend Zugriff auf Vermögen der Gesellschaft hat.
(Leitsatz des Herausgebers)2. § 100 Abs. 3 GO NRW ist ein Verbotsgesetz im Sinne von §
134 BGB. Ein entgegen dieser Bestimmung abgeschlossenes Stiftungsgeschäft ist nichtig.
(Leitsatz des Herausgebers)