Umfassende Vertretungsmacht des Ersten Beigeordneten
VG Gießen, Beschluss vom 31.05.2010 - Az.: 8 L 1623/10
Leitsätze:
1. Der Erste Beigeordnete nimmt die Stellung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters einer Gemeinde kraft Gesetzes ein. (amtlicher Leitsatz)
2. Das Vertretungsrecht des Ersten Beigeordneten ist allgemein, d. h. ständig und umfassend. Grundsätzlich gibt es keine Einschränkungen für dessen Vertretungsmacht. (amtlicher Leitsatz)