Zulässigkeit der Beanstandung des Beschlusses einer Gemeindesatzung in Brandenburg
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2014 - Az.: 12 N 29.13
Leitsätze:
1. Die zweiwöchige Beanstandungsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf wird erst mit Vorlage der vollständigen, von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung unterzeichneten Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung in Lauf gesetzt. (amtlicher Leitsatz)
2. Bereits eingeleitete Maßnahmen zur Ausführung des Satzungsbeschlusses der Gemeindevertretung (hier: Ausfertigung der Satzung durch den Hauptverwaltungsbeamten) stehen der Durchführung eines Beanstandungsverfahrens nicht entgegen. (amtlicher Leitsatz)