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Zur erdrosselnden Wirkung bei einer Spielautomatensteuer

OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.02.2014 - Az.: 9 LA 45/12

Leitsätze:

1. Ein Vergnügungsteuersatz i. H. v. 11% des Spieleinsatzes hat dann keine erdrosselnde Wirkung, wenn sowohl die Anzahl der Spielhallen als auch die Anzahl der Spielgeräte im Satzungsgebiet der Beklagten in den letzten elf Jahren und zugleich mehrere Jahre nach Inkrafttreten der maßgeblichen Spielgerätesteuersatzung kontinuierlich gestiegen ist. (amtlicher Leitsatz)

2. Lässt bereits die tatsächliche Bestandsentwicklung im Satzungsgebiet den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Vergnügungsteuer keine erdrosselnde Wirkung hat, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung, ob der durchschnittlich von den Aufstellern erzielte Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für die Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann, nicht mehr erforderlich. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Vergnügungsteuer hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Umsatzsteuer lässt sich nicht auf die verfassungsrechtliche Beurteilung der Vergnügungsteuer nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragen. (amtlicher Leitsatz)

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