Ausbaubeitrag bei einseitiger Erneuerung eines Gehwegs
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2014 - Az.: 15 A 37/14
Leitsätze:
1. Es ist vom Grundsatz her geklärt, dass den Anliegern beider Straßenseiten annähernd gleiche Vorteile geboten werden, wenn ein Gehweg angelegt oder verbessert wird und auf der gegenüberliegenden Seite ein Gehweg schon vorhanden ist. (amtlicher Leitsatz)
2. Wird einer der Gehwege einer beidseitig mit Gehwegen angelegten Straße erneuert, wird der Erneuerungsvorteil für sämtliche an dieser Straße anliegenden Grundstücke nicht dadurch teilweise in Frage gestellt, dass die ursprüngliche Anlegung des nunmehr erneuerten Gehwegs für die an diesen unmittelbar angrenzenden Grundstücke in erschließungstechnischer Hinsicht von besonderer Bedeutung war. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/15_A_37_14_Beschluss_20140213.html