1. Eine Gewerkschaft ist befugt, eine Rechtsverordnung, die ein Offenhalten von Verkaufsstellen an einem Sonn- oder Feiertag zulässt, zum Gegenstand eines Antrags nach §
47 Abs. 1 VwGO zu machen, sofern sie in dem Bereich, in dem sich die Sonn- oder Feiertagsöffnung räumlich auswirkt, über Mitglieder verfügt und sie dort an Sonn- oder Feiertagen satzungsgemäße Aktivitäten entfaltet.
(amtlicher Leitsatz)2. Stimmt der ausgefertigte oder der bekanntgemachte Text einer Rechtsnorm mit dem Wortlaut, den das körperschaftsintern für den Normerlass zuständige Kollegialorgan beschlossen hat, nicht überein, so zieht das nur dann nicht die Ungültigkeit der Norm nach sich, wenn die Abweichung den materiellen Normgehalt unangetastet lässt. Dies ist bereits dann nicht der Fall, wenn der ausgefertigte oder der bekanntgemachte Text andere Auslegungsmöglichkeiten eröffnet als der vom zuständigen Kollegialorgan beschlossene Wortlaut.
(amtlicher Leitsatz)3. Bei einer erstmals durchgeführten Veranstaltung, die gemäß § 14 Abs. 1 LadSchlG zum Anlass für die Gestattung einer Sonn- oder Feiertagsöffnung von Verkaufsstellen genommen wird, muss die zuständige Behörde eine rechtskonforme, insbesondere realistische und auf das äußere Erscheinungsbild sowie das objektive Gewicht der Veranstaltung gestützte Prognose darüber anstellen, ob diese Veranstaltung so attraktiv sein wird, dass sie selbst, nicht aber das Offenhalten von Verkaufsstellen den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern im räumlichen Auswirkungsbereich der Veranstaltung darstellen wird.
(amtlicher Leitsatz)4. §
69 Abs. 1 Satz 1 GewO gestattet eine Festsetzung von Veranstaltungen im Sinn der §§
64 bis
68 GewO auf nicht durchgängig zusammenhängenden Flächen allenfalls dann, wenn hierdurch die von §
69 Abs. 1 Satz 1 GewO verfolgten Ziele nicht gefährdet werden.
(amtlicher Leitsatz)