Bemessung der Spielapparatesteuer am Einspielergebnis
VGH Kassel, Beschluss vom 17.04.2008 - Az.: 5 TG 2725/07
Leitsätze:
1. Es ist zulässig, die Höhe einer gemeindlichen Spielapparatesteuer an der Summe der Geldeinwürfe abzüglich der vom Gerät ausgeworfenen Beträge zu bemessen. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Es steht dem Satzungsgeber frei, als Bemessungsgrundlage einer Spielapparatesteuer die Brutto- oder die Nettokasse zu wählen. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Zulässig sind auch die Festsetzung eines Höchstbetrags der Spielapparatesteuer pro Gerät und eine Regelung, nach der der Steuerpflichtige anstelle einer Besteuerung nach der Bruttokasse eine Veranlagung nach dem Höchstbetrag beantragen kann. (Leitsatz des Herausgebers)
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http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/9FE4E0C50D7AE6C9C12574440036F9C6?Opendocument