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Neue Rechtsansicht des VGH Hessen zu den Voraussetzungen der Befangenheit von Gemeindevertretern

VGH Hessen, Urteil vom 28.11.2013 - Az.: 8 A 865/12

Leitsätze:

1. Ein Gemeindevertreter ist von der Beratung und Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO ausgeschlossen, wenn diese ein konkretes Eigeninteresse des Gemeindevertreters berührt, welches ihn aus der Gruppe der übrigen Gemeindevertreter heraushebt und in besonderer Weise betrifft. Darauf, ob die Entscheidung ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine natürliche Person direkt berührt, kommt es maßgeblich nicht an (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. Urteil vom 10. März 1981 II OE 12/80 , NVwZ 1982, 44). (amtlicher Leitsatz)

2. Von der Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung, ob in einem Rechtsstreit der Gemeinde, der ein "Pilotverfahren" darstellt, Rechtsmittel eingelegt werden sollen, ist ein Gemeindevertreter ausgeschlossen, wenn er an einem Parallelverfahren beteiligt ist, das mit Rücksicht auf das laufende Pilotverfahren ruht. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE140000163%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L&doc.norm=all