Keine umfassende Streupflicht der Gemeinde für Fußgängern zugängliche Flächen
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.2012 - Az.: 1 U 268/11
Leitsätze:
1. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei winterlichen Witterungsverhältnissen sämtliche Fußgängern zugänglichen Verkehrsflächen in ihrem Gebiet von Schnee zu räumen und zu bestreuen. Sie kann sich dabei auf verkehrswesentliche Bereiche beschränken. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Die Trittplatte vor einem Briefkasten ist nicht schon deshalb ein verkehrswesentlicher Bereich, weil bei einem Briefkasten allgemein stets mit herantretenden Postkunden gerechnet muss. Es kommt auf den Umfang an, in dem die Trittplatte auch bei winterlichen Verhältnissen tatsächlich genutzt wird. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Bei schneebedeckten Stellen hat ein Fußgänger auch mit Eisglätte zu rechnen. Es obliegt ihm, solche Stellen entweder zu meiden oder mit besonderer Vorsicht, notfalls mit tastenden Schritten, zu begehen. Lässt er es insofern an der gebotenen Sorgfalt fehlen, so handelt er auf eigenes Risiko. (Leitsatz des Herausgebers)
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