Anpassung der in einer in einer Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vereinbarten Quote der Gemeindebeteiligung am den Kosten von Kirchtürmen, Uhren und Glocken wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse
VGH Mannheim, Urteil vom 14.11.2013 - Az.: 1 S 2388/12
Leitsätze:
1. Die gesetzliche Baulastvorschrift des Art. 47 des württembergischen Kirchengemeindegesetzes vom 14.06.1887 (RegBl. S. 237) i.d.F. des § 76 Abs. 2 des Württembergischen Kirchengesetzes vom 03.03.1924 (RegBl. S. 93) begründet eine anteilige Kostentragungspflicht der bürgerlichen Gemeinde entsprechend dem jeweiligen Maß der Benutzung des Turms, der Turmuhr sowie der Glocken- und Läuteanlagen der betreffenden Kirche. Nachdem die von Art. 47 Württ. EvKirchGemG erfassten Nutzungen (Tageseinteilungs-, Zeitansage- und Alarmierungsfunktion) nahezu vollständig entfallen sind und ein Anpassungsanspruch bereits im Gesetz angelegt ist, kann diese Vorschrift nicht mehr Rechtsgrundlage für die Aufrechterhaltung der Baulastverpflichtung mit einer Quote sein, die dem Maß der Benutzung im Jahr 1887 entspricht. (amtlicher Leitsatz)
2. Es spricht eine (widerlegliche) Vermutung dafür, dass mit der Vereinbarung über die Kostentragungspflicht hinsichtlich der in Art. 47 Württ. EvKirchGemG bezeichneten Gegenstände in einer sog. Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde nur - wie gesetzlich gefordert - der dem Maß der Benutzung entsprechende Kostentragungsanteil bestimmt werden sollte. (amtlicher Leitsatz)
3. Rechtsgrundlage für die Anpassung einer - normkonkretisierend - in einer Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vereinbarten Beteiligungsquote ist § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. (amtlicher Leitsatz)
4. Infolge des im Laufe des 20. Jahrhunderts eingetretenen Bedeutungsverlustes des Turms, der Turmuhr sowie der Glocken- und Läuteanlagen hinsichtlich der für die Begründung der Kirchenbaulast wesentlichen Funktionen ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 60 Abs. 1 LVwVfG eingetreten. (amtlicher Leitsatz)
5. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob und in welchem Umfang der bürgerlichen Gemeinde bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse eine Kostenbeteiligung aufgrund einer in einer Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde getroffenen Vereinbarung weiterhin zumutbar ist. (amtlicher Leitsatz)
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