1. Eine Gemeinde kann für erstmals durch sie durchgeführte Ausbaumaßnahmen keine Erschließungsbeiträge erheben, wenn ein anderer Hoheitsträger seine Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des §
123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt hat. Dies setzt jedoch voraus, dass der andere Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast tätig geworden ist.
(amtlicher Leitsatz)2. Bei einer Bundesstraße ist dies regelmäßig nicht der Fall, soweit sie im Außenbereich verläuft, da die außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer Bundesfernstraße in erster Linie dem überörtlichen Verkehr und nicht der baulichen Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen.
(amtlicher Leitsatz)3. Eine nichtförmliche Widmung war bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 grundsätzlich möglich. Das bloße Dulden eines allgemeinen Befahrens mit Fahrzeugen genügt hierfür jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr eine schlüssige Handlung, die auf eine entsprechende Widmungsabsicht schließen lässt.
(amtlicher Leitsatz)4. Zur Frage der Erforderlichkeit eines beidseitigen Gehwegs bei (teilweise) nur einseitiger Anbaubarkeit.
(amtlicher Leitsatz)5. Ein Vorauszahlungsbescheid ist auch dann aufrecht zu erhalten, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist.
(amtlicher Leitsatz)