Rechtsmissbräuchlicher Massenrücktritt von Ratsmitgliedern
OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.01.2007 - Az.: 10 LC 223/05
Leitsätze:
1. Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Hauptbeteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; eine Zustimmung des Beigeladenen ist nicht erforderlich. (amtlicher Leitsatz)
2. Eine verwaltungsgerichtliche Klage (kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit) gegen den Beschluss des Rates nach § 37 Abs. 2 NGO, mit dem dieser festgestellt hat, dass die Mitgliedschaft einer Ratsfrau oder eines Ratsherrn im Rat nach § 37 Abs. 1 NGO beendet ist, ist statthaft. Die Kläger können nicht auf ein Wahlprüfungsverfahren in Form des Wahleinspruches nach § 46 Abs. 3 NKWG verwiesen werden. (amtlicher Leitsatz)
3. Die Verzichtserklärung eines Ratsmitgliedes (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 NGO) oder die Ablehnungserklärung einer Ersatzperson (§ 45 Abs. 1 NWKG) ist rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam, wenn sie - im Rahmen einer koordinierten Aktion einer Vielzahl von Ratsmitgliedern - auf die Selbstauflösung des Rates (§ 54 Abs. 1 Satz 1 NGO) gerichtet ist. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE070002567&st=null&showdoccase=1