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Kein Anspruch einer Partei auf Zugang zu verpachtetem Gemeindegebäude

VG Weimar, Beschluss vom 25.06.2009 - Az.: 3 E 753/09

Leitsätze:

1. Es ist einer Gemeinde erlaubt, einen ihr gehörenden Veranstaltungsraum an ein Privatunternehmen zu verpachten und auch die Kontrolle über die Belegung an dieses abzugeben, auch wenn dies zur Folge hat, dass politische Parteien dort nicht gleichberechtigt Zugang erhalten. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Eine Partei, die zu einem solchen verpachteten Raum keinen Zugang bekommt, hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Gemeinde einen anderen Raum, der seinem Widmungszweck nach überhaupt nicht zur Durchführung von Parteiveranstaltungen bestimmt ist, zur Verfügung stellt. (Leitsatz des Herausgebers)

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die "Kaisersaal GmbH" anzuweisen, der Antragstellerin in dem der Stadt Erfurt gehörenden Kaisersaal für die Durchführung einer Pressekonferenz einen geeigneten Raum für etwa 30 Personen am 30. Juni 2009 in der Zeit von 9 Uhr bis 12 Uhr zu den üblichen Bedingungen zu vermieten,

führt ebenso wie die Hilfsanträge auf

1.

Vermietung eines geeigneten Raumes am 30. Juni in der Zeit von 12 Uhr bis 15 Uhr,

2.

Vermietung eines geeigneten Raumes am 29. Juni in der Zeit von 9 Uhr bis 12 Uhr,

3.

Vermietung eines geeigneten Raumes am 29. Juni in der Zeit von 12 Uhr bis 15 Uhr,

nicht zum Erfolg.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Weiterhin sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Grund für die Dringlichkeit der Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Vorliegend besteht kein Anordnungsanspruch der Antragstellerin auf Zugang zu einem Raum in dem benannten Kaisersaal. Zwar kann der Antragstellerin als Landesverband der NPD und damit als nicht verbotener politischer Partei grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen aus dem Gleichbehandlungsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz - PartG - i.V.m. Art 3 und Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz - GG - zustehen (ThürOVG, Beschlüsse vom 16.09.2008 - 2 EO 490/08 und vom 26.10.2004 - 2 EO 1377/04). Hier ist das aber nicht der Fall, denn bei dem in Rede stehenden Kaisersaal handelt es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung, über deren Vergabe die Antragsgegnerin rechtlich disponieren könnte. Die entsprechende Immobilie steht im Eigentum der Beigeladenen. Zwar hält die Antragsgegnerin ausweislich der im Internet einsehbaren Haushaltssatzung und des Haushaltsplans 2009 sämtliche Anteile an der Beigeladenen. Die Beigeladene hat aber ihrerseits wiederum die Immobilie an die Kaisersaal GmbH verpachtet.

Zwar kommt es im Rahmen der Gleichbehandlungsverpflichtung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG - i.V.m. Art. 3 und Art. 21 Abs. 1 GG nicht darauf an, ob eine Gemeinde ihre Einrichtung - die sie politischen Parteien zur Verfügung stellt - selbst betreibt oder durch eine privatrechtliche Betriebsgesellschaft betreiben lässt, so dass sie auch dazu verpflichtet sein kann, der antragstellenden Partei durch Einwirkung auf die Betriebsgesellschaft den Zugang zu der Einrichtung zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 7 B 184/88). Voraussetzung ist dafür allerdings, dass die Gemeinde in der Lage wäre, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber der privaten Gesellschaft durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen (Nieder sächsisches OVG, Beschluss vom 10.03.2007 - 10 ME 87/07; VG Oldenburg, Beschluss von 24.09.2007 - 1 B 2488/07; auch der BayVGH stellt in einem Beschluss vom 14.01.2008 - 4 CE 08.60 und einem Urteil vom 23.03.1988 - 4 B 86.02336 - BayVBl. 1989, 148 ff. auf die Frage der rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit ab; vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 25.02.2003 - 4 D 699/99 zum Anschluss- und Benutzungszwang). So verhält es sich hier indes nicht. Weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene haben die Möglichkeit, auf die private, also nicht der Antragsgegnerin oder einer ihrer Tochtergesellschaften gehörenden Kaisersaal GmbH dahingehend einzuwirken, dass sie der Antragstellerin die begehrten Räumlichkeiten vermietet. Zwar sind dem Aufsichtsrat der Beigeladenen in § 1 des entsprechenden Pachtvertrags Kontroll- und Informationsrechte und auch ein Vorschlagsrecht eingeräumt. Ein Recht auf Anweisung, wie die Antragstellerin es durchsetzen will, findet sich dort aber nicht.

Der Antragsgegnerin ist es auch nicht verwehrt, den Betrieb des Kaisersaals einer privaten GmbH zu übertragen und dadurch auf ihre Einflussmöglichkeiten im Hinblick auf die Nutzung zu verzichten, auch wenn dies zur Folge hat, dass sich politische Parteien dort nicht gleichberechtigt Zugang erstreiten können. Es gibt keine Verpflichtung, die von Gemeinden verlangt, politischen Parteien Veranstaltungsräume bereitzustellen, wenn diese nicht völlig von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, parteipolitische Veranstaltungen durchzuführen (BVerwG, Urteil vom 18.07.1969 - VII C 56.68; ThürOVG, Beschluss vom 16.09.2008, a.a.O., Rdnr. 39; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.02.2007 - 10 ME 74/07; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.1984 - 2 A 64/83 - DVBl. 1985, 176 f.). Letzteres ist hier nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht dargetan, dass die Antragstellerin ihre Pressekonferenz mit etwa 30 Teilnehmern nicht auch in einer anderen privat anzumietenden Räumlichkeit - schon eine Gaststätte käme hier in Frage - abhalten könnte.

Der Antragstellerin steht auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Vermietung eines anderen geeigneten Raumes zu. Die Hilfsanträge können in dieser unkonkreten Form im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht durchgesetzt werden. Soweit die Antragstellerin zu der Frage nach Sälen in geeigneter Größe überhaupt Angaben gemacht hat - zu den öffentlichen Räumen des Rathauses - liegt der Zweck der von der Antragstellerin geplanten Veranstaltung außerhalb des Zwecks dieser Räumlichkeiten. Diese stehen nämlich nach Vortrag der Antragsgegnerin "für Wahlkampfveranstaltungen der Parteien und insbesondere für Pressekonferenzen der Parteien nicht zur Verfügung. Auch in der Vergangenheit hat es keine Pressekonferenzen von Parteien in den öffentlichen Räumen des Rathauses gegeben." Der aus der Gleichbehandlungsverpflichtung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG - i.V.m. Art 3 und Art. 21 Abs. 1 GG grundsätzlich folgende Zulassungsanspruch zu einer öffentlichen Einrichtung besteht jedoch nicht unbeschränkt. Vielmehr wird er durch den Zweck der öffentlichen Einrichtung begrenzt. Der Zweck der öffentlichen Einrichtung wird von der Gemeinde in der Regel in einer Benutzungssatzung, einem Beschluss über die Widmung oder einer Widmung durch tatsächliches Überlassen festgelegt.

Ob darüber hinaus geeignete und vakante Säle, die in der Vergangenheit zur Durchführung von Veranstaltungen politischer Parteien genutzt worden sind, in den Ortschaften der Antragsgegnerin zur Verfügung stehen, konnte diese in der Kürze der Zeit des vorliegenden Eilverfahrens nicht verbindlich abprüfen. Schon deshalb, jedenfalls aber auch mangels konkreter Kenntnis des Gerichts über geeignete Räumlichkeiten oder eines konkret auf bestimmte weitere Räumlichkeiten bezogenen Hilfsantrages, kann derzeit keine entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin erfolgen. Raum für eigene Ermittlungen sieht das Gericht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht, zumal auch der Anordnungsanspruch durch die Antragstellerin glaubhaft zu machen ist (siehe oben).

Die Kammer ist darüber hinaus auch der Auffassung, dass es der Antragsgegnerin nicht zuzumuten ist, der Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens geeignete Räumlichkeiten vorzuschlagen. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG - i.V.m. Art. 3 und Art. 21 Abs. 1 GG kann Zugang zu einer bestimmten öffentlichen Einrichtung gewähren. Ein solcher Anspruch kann sich aber immer nur auf eine konkrete öffentliche Einrichtung beziehen. Deren Auswahl obliegt der Antragstellerin, nicht der Antragsgegnerin. Um Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung zu erhalten, wäre die Antragstellerin deshalb verpflichtet, konkret entsprechende Räumlichkeiten zu benennen. Wenn sie Räumlichkeiten der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen will, wäre sie deshalb gehalten gewesen, sich im Vorfeld mit ausreichendem Zeitabstand zu ihrer Veranstaltung über entsprechende Ausweichräume zu informieren. Hierzu hätte sie möglicherweise - dies steht hier nicht zur Entscheidung an - auch entsprechende Auskunft von der Antragsgegnerin verlangen können. Offenbar hat sie sich aber im Hinblick auf Ausweichmöglichkeiten lediglich um die Räumlichkeiten in dem Rathaus bemüht - selbst dies erschließt sich aber nur aus dem Vortrag der Antragsgegnerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die Antragstellerin auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.

Die Höhe des Streitwertes bemisst die Kammer nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 Gerichtskostengesetz in Anlehnung an Nr. 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Von einer Reduzierung wegen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sieht sie wegen der hier vorliegenden Vorwegnahme der Hauptsache ab.