Entwidmung einer Straße: meist kein Geschäft der laufenden Verwaltung; Verschieben einer Gefahrenlage
VG Gießen, Urteil vom 23.11.2004 - Az.: 10 E 1039/04
Leitsätze:
1. Die Entscheidung über die Entwidmung einer Straße kann allenfalls in Großstädten - und auch dort nur bei unbedeutenden Straßen - ein Geschäft der laufenden Verwaltung sein. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Eine ausreichende Abwägung der widerstreitenden Interessen bei der Entscheidung über die Einziehung einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße liegt nicht vor, wenn eine durch die Nutzung der bisher bestehenden Zuwegung bestehende potentielle Gefahrenlage zwar beseitigt, dabei indes eine nicht minder bedeutsame Gefahrenlage für die Verkehrsteilnehmer an anderer Stelle neu entsteht und die Abhilfe hierfür erst zukünftig geschaffen werden soll. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE060000159%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L