Neueinführung von Konzessionsabgaben ist erlaubt
BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - Az.: 1 C 30.89
Leitsätze:
Das Verbot der Neueinführung von Konzessionsabgaben (§ 1 Abs. 1 der Konzessionsabgabenanordnung vom 4. März 1941, BGBl. III 721-3) gilt nicht mehr. (amtlicher Leitsatz)
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Volltext
Tenor
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 1988 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. September 1983 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die Klägerin nicht dem Verbot der Vereinbarung von Konzessionsabgaben (§ 1 Abs. 1 der Konzessionsabgabenanordnung vom 4. März 1941, BGBl. III 721-3) unterliegt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Tatbestand
I.
Im Jahre 1978 schlossen die Klägerin und die Beigeladene einen Konzessionsvertrag über die Gasversorgung im Stadtgebiet der Klägerin. Der Vertrag sieht vor, daß die Beigeladene der Klägerin Konzessionsabgaben zahlt. Das beklagte Land Hessen genehmigte die Gasversorgung durch die Beigeladene im Stadtgebiet der Klägerin. Die beantragte Genehmigung der Zahlung von Konzessionsabgaben lehnte der Beklagte jedoch ab. Gegen diesen Ablehnungsbescheid hat die Klägerin Verpflichtungsklage erhoben und geltend gemacht, der Beklagte habe die erforderliche Genehmigung ermessensfehlerhaft versagt. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage als unbegründet abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin neben dem Verpflichtungsbegehren hilfsweise den Antrag gestellt, festzustellen, daß sie keinem Verbot der Vereinbarung von Konzessionsabgaben unterliege. Sie hat dazu vorgetragen, das in der Konzessionsabgabenanordnung vom 4. März 1941 (BGBl. III 721-3) - KAE - enthaltene Verbot der Einführung neuer Konzessionsabgaben sei angesichts des jahrzehntelangen Fortbestehens älterer Konzessionsabgaben willkürlich und damit verfassungswidrig.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Das Verbot der Neueinführung von Konzessionsabgaben sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Bestimmungen der Konzessionsabgabenanordnung seien, soweit sie die weitere Erhebung von Konzessionsabgaben zuließen, nicht als Übergangsregelungen zu werten, die nur für eine angemessene Zeit die Zahlung überkommener Konzessionsabgaben gewährleisteten. Es handele sich vielmehr um Bestimmungen zur Errichtung eines Bestandsschutzes. Der Verordnungsgeber habe dem Bestandsschutz für ältere Konzessionsabgabenvereinbarungen den Vorrang vor einer gleichmäßigen Behandlung aller für den Abschluß von Konzessionsabgabenvereinbarungen in Betracht kommenden Gemeinden gegeben. Die Berücksichtigung überkommener Rechte stelle keine willkürliche Regelung dar. Die bei Fortgeltung des Neueinführungsverbots erforderliche Ausnahmegenehmigung sei der Klägerin ohne Rechtsfehler verweigert worden.
Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und festzustellen, daß sie keinem Verbot der Vereinbarung von Konzessionsabgaben unterliegt,
hilfsweise,
die vorinstanzlichen Urteile sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 1981 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine Ausnahmegenehmigung zur Zahlung einer Konzessionsabgabe zu erteilen.
Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht vertritt ebenfalls die Ansicht, das auf die Neueinführung von Konzessionsabgaben beschränkte Verbot des § 1 Abs. 1 KAE sei aus Gründen des Bestandsschutzes sachlich gerechtfertigt. Eine rasche Reform des Konzessionsabgabenrechts sei aber geboten. Es sei beabsichtigt, dabei die Ungleichbehandlung zwischen den Gemeinden zu beseitigen. Zwar werde eine Abschaffung der Konzessionsabgaben allgemein als politisch nicht durchsetzbar eingeschätzt, doch gebe es Überlegungen, die Abgaben wenigstens ein Stück weit "abzuschmelzen" oder in ihrem Zuwachs zu begrenzen. Sollte die Klägerin mit ihrer Klage durchdringen, so würden die Chancen für eine solche politische Entscheidung vermindert und damit der Gestaltungsspielraum des gesamtdeutschen Gesetzgebers wesentlich eingeschränkt.
Gründe
II.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war; denn hierauf war bei der Ladung hingewiesen worden (§
102 Abs. 2 VwGO).
Die Revision der Klägerin hat mit dem auf Feststellung gerichteten Hauptantrag Erfolg.
Dieser Antrag ist zulässig. Daß die Klägerin ihn in der Vorinstanz nur als Hilfsantrag gestellt und erst im Revisionsverfahren, weil er der weitergehende ist, zum Hauptantrag erklärt hat, ist rechtlich unbedenklich und insbesondere keine Klageänderung im Sinne des §
142 VwGO. Er betrifft die Feststellung des Nichtbestehens eines vom beklagten Land behaupteten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (§
43 Abs. 1 VwGO), wonach die Klägerin dem Verbot der Neueinführung von Konzessionsabgaben (§ 1 Abs. 1 der Konzessionsabgabenanordnung vom 4. März 1941
- KAE -) unterliegt und folglich nur aufgrund einer Ausnahmegenehmigung des Beklagten (§ 11 KAE) Konzessionsabgaben empfangen darf. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Klägerin an der baldigen Feststellung ein berechtigtes Interesse hat, wie § 43 Abs. 1 VwGO voraussetzt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Feststellungsantrag auch begründet. Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 22, 203), des Bundesgerichtshofs (BGHZ 15, 113) und des Bundesfinanzhofs (BFHE 64, 452) anerkannt ist, gilt die Konzessionsabgabenanordnung gemäß Art. 125 GG als Bundesrecht fort. Das traf zunächst auch auf das in § 1 Abs. 1 KAE enthaltene Verbot der Neueinführung von Konzessionsabgaben zu. Dieses Verbot läßt sich aber heute sachlich nicht mehr rechtfertigen, verstößt vielmehr gegen das rechtsstaatliche Willkürverbot und ist deshalb nicht mehr gültig. Die Klägerin bedarf daher für die Vereinbarung von Konzessionsabgaben, die sich im Rahmen der sonstigen Vorschriften der Konzessionsabgabenanordnung halten, keiner Ausnahmegenehmigung nach § 11 KAE. Im einzelnen ist dazu auszuführen:
1.
§ 1 Abs. 1 KAE bestimmt u.a., daß von der - am 8. März 1941 erfolgten - Verkündung dieser Anordnung ab Konzessionsabgaben von Unternehmen und Betrieben zur Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser (Versorgungsunternehmen) an Gemeinden nicht neu eingeführt werden dürfen. Das Verbot trifft nur die Gemeinden, die vor dem 8. März 1941 keine Konzessionsabgaben erhielten. Dagegen bleiben Gemeinden, die solche Einnahmen vor dem 8. März 1941 hatten, weiterhin im Genuß derartiger Zahlungen; die Konzessionsabgabenanordnung sieht insoweit lediglich eine Begrenzung der Höhe der Konzessionsabgaben vor.
Die Differenzierung des § 1 Abs. 1 KAE zwischen den weiterhin zum Einfordern von Konzessionsabgaben berechtigten und den hierzu nicht berechtigten Gemeinden steht nicht mehr im Einklang mit dem in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG der Klägerin gewährleisteten Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die verfassungsrechtliche Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung schützt zwar in erster Linie vor staatlichen Eingriffen in den Kernbereich der Selbstverwaltung, der durch eine Vorenthaltung von Konzessionsabgaben nicht berührt wird (vgl. BVerwGE 22, 203 <205>). Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG schützt aber außerdem dagegen, daß der Gesetzgeber bei staatlichen Eingriffen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Willkürverbot mißachtet, indem er einen Teil der Gemeinden ohne aus der Natur der Sache folgenden oder sonst einleuchtenden Grund anders behandelt als die übrigen Gemeinden (vgl. BVerfGE 56, 298 <313>). So verhält es sich hier (ebenso Kühne in: Harms, Berliner Beiträge zum Wirtschaftsrecht, Band 2, 1987, S. 133 <139 ff.>; BB 1987, 2032 <2034 ff.>; Städtetag 1989, 549 f.).
Die Unterscheidung des § 1 Abs. 1 KAE zwischen Gemeinden, die Konzessionsabgaben erheben dürfen, und Gemeinden, die dazu nicht berechtigt sind, beruhte allerdings solange auf einem einleuchtenden Grund, als die Regelung - wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 22. Oktober 1954 (BGHZ 15, 113 <116 ff.>) und das erkennende Gericht im Urteil vom 12. Oktober 1965 (BVerwGE 22, 203 <205 f.>) angenommen haben - als Übergangsregelung bis zur vollständigen Abschaffung der Konzessionsabgaben gewertet werden konnte; denn es war sachgemäß, den Gemeinden, die aufgrund alter Vereinbarungen Konzessionsabgaben bezogen und möglicherweise im Hinblick hierauf langfristige Dispositionen getroffen hatten, diese Einnahmen nicht plötzlich zu entziehen, sondern für eine Übergangszeit noch zu belassen. Daß tatsächlich nur eine solche Übergangsregelung beabsichtigt war, konnten die berechtigten Gemeinden aus dem in der Präambel angegebenen Zweck der Konzessionsabgabenanordnung, "eine fortschreitende Verbilligung von Elektrizität, Gas und Wasser anzubahnen", sowie aus dem im Jahre 1943 eingefügten § 2 Abs. 2 Satz 2 KAE entnehmen; nach dieser Vorschrift sollten die Konzessionsabgaben "in den folgenden Jahren weiter herabgesetzt und in angemessener Frist ganz beseitigt" werden.
Heute jedoch läßt sich das lediglich für einen Teil der Gemeinden geltende Verbot der Erhebung von Konzessionsabgaben nicht mehr als eine Übergangsregelung deuten und rechtfertigen; denn seit Inkrafttreten der Konzessionsabgabenanordnung sind Jahrzehnte vergangen, und von einer gänzlichen Abschaffung der Konzessionsabgaben ist seit langem keine Rede mehr. Bereits durch Gesetz vom 24. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1076) ist das Verbot der Zahlung von Konzessionsabgaben an Gemeinden mit 3.000 oder weniger Einwohnern, das ursprünglich in § 1 Abs. 2 Satz 1 KAE enthalten war, aufgehoben und damit der Kreis der zum Bezug von Konzessionsabgaben berechtigten Gemeinden entgegen dem Ziel des § 2 Abs. 2 Satz 2 KAE erweitert worden. Die auf dem Verordnungsweg 1967 und 1975 vorgenommenen Änderungen der Konzessionsabgabenanordnung (Verordnung vom 20. Dezember 1967 und Verordnung vom 7. März 1975 ) haben gleichfalls keine Einschränkung der Befugnis zur Weitererhebung von Konzessionsabgaben gebracht. Im Einklang mit der daraus ersichtlichen Tendenz des Gesetz- und Verordnungsgebers hat die Bundesregierung schließlich in einer Stellungnahme vom 30. Juni 1977 (BT-Drucks. 8/702 S. 8) den Vorschlag der Monopolkommission, die Konzessionsabgaben abzuschaffen, abgelehnt und ausgeführt, dieser Vorschlag sei "auf absehbare Zeit nicht ... realisierbar"; nicht einmal ein schrittweiser Abbau sei möglich; auch die bisherigen langjährigen Bemühungen um eine Reform des Konzessionsabgabenwesens seien nicht auf das Ziel der völligen Abschaffung gerichtet gewesen. Damit war klargestellt, daß die Konzessionsabgaben, die an die erhebungsberechtigten Gemeinden weitergezahlt wurden, nicht mehr als "Aussterbeleistungen" (so Breitfeld, Elektrizitätswirtschaft 1941, 220) aufgefaßt werden konnten, die lediglich dazu dienten, den betreffenden Gemeinden die Umstellung auf den vollständigen Wegfall der Konzessionsabgaben zu ermöglichen. Dieser Rechtfertigungsgrund des § 1 Abs. 1 KAE war somit entfallen.
Demnach kommt seit dem Jahre 1977 als Rechtfertigung für die Differenzierung des § 1 Abs. 1 KAE zwischen erhebungsberechtigten und nichterhebungsberechtigten Gemeinden allenfalls noch der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes in Betracht, auf den das Berufungsurteil abhebt. Auch dieser Gesichtspunkt ist aber nicht tragfähig.
Er ist schon deshalb ungeeignet, das in der Konzessionsabgabenanordnung enthaltene Verbot der Neueinführung von Konzessionsabgaben zu rechtfertigen, weil dieses Verbot in seiner Reichweite dem Gedanken des Bestandsschutzes nicht entspricht; das Verbot ist so gefaßt, daß den erhebungsberechtigten Gemeinden mehr Rechte verbleiben, als ein bloßer Bestandsschutz zuläßt. Dies zeigt sich darin, daß sich die Konzessionsabgaben, die an die erhebungsberechtigten Gemeinden gezahlt werden, im Laufe der Jahre stark erhöht haben; sie berechnen sich gemäß § 2 KAE nach den Entgelten aus den Energieversorgungsleistungen und wachsen daher mit dem Anstieg des Energieverbrauchs und der Energiepreise. Vor allem aber kann deswegen von bloßem Bestandsschutz keine Rede sein, weil das Neueinführungsverbot des § 1 Abs. 1 KAE auf diejenigen Gemeinden beschränkt ist, die vor dem 8. März 1941 mangels entsprechenden Vertrages keine Konzessionsabgaben beanspruchen konnten; den übrigen Gemeinden beläßt die Konzessionsabgabenanordnung nicht nur die Rechte aus einem bestehenden Vertrag, sondern auch die Befugnis, sich nach Beendigung des bei Verkündung der Konzessionsabgabenanordnung laufenden Vertrages weiterhin den Bezug von Konzessionsabgaben dadurch zu sichern, daß sie mit dem bisherigen oder einem anderen Versorgungsunternehmen (§ 8 Abs. 1 KAE) einen entsprechenden neuen Vertrag schließen (vgl. dazu Ziffer 6 der Durchführungsbestimmungen zur Konzessionsabgabenanordnung vom 27. Februar 1943 ). Dies geht über einen Bestandsschutz hinaus.
Der Gedanke des Bestandsschutzes wäre jedoch selbst dann nicht geeignet, die Differenzierung des § 1 Abs. 1 KAG als willkürfrei zu erweisen, wenn den erhebungsberechtigten Gemeinden kein Recht zum Neuabschluß von Konzessionsabgabenvereinbarungen, sondern nur der Genuß der Rechte aus den alten Vereinbarungen verblieben wäre. Die Verträge hatten vielfach lange Laufzeiten und enthielten Verlängerungsklauseln, wonach sich ihre Geltungsdauer im Falle der Nichtkündigung automatisch verlängerte (vgl. Eiser/Riederer/Obernolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht, Band I, Stand September 1989, Teil II S. 144). Daß gewisse Gemeinden aufgrund solcher Konzessionsverträge auf unbegrenzte Zeit erhebliche Zahlungen erhalten sollten, während andere Gemeinden - bei gleichen gemeindlichen Leistungen an das Versorgungsunternehmen - kein Entgelt dafür erheben durften, ist eine willkürliche Benachteiligung der letzteren. Wird nämlich denjenigen Gemeinden, bei denen die den Abschluß eines Konzessionsvertrages ermöglichenden oder gebietenden Umstände erst nach Verkündung der Konzessionsabgabenanordnung eingetreten sind, zugemutet, im Interesse günstiger Energiepreise auf Konzessionsabgaben zu verzichten, so gibt es keinen vernünftigen Grund, den anderen Gemeinden, die zufälligerweise noch vor dem Inkrafttreten der Anordnung einen Konzessionsvertrag mit Verlängerungsklausel geschlossen haben, ohne Rücksicht auf die Energiepreise Konzessionsabgaben zeitlich unbegrenzt zu belassen. Die bloße Tatsache, daß diese Gemeinden schon frühzeitig einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben, reicht als Rechtfertigung für eine Dauerbegünstigung der betreffenden Gemeinden zu Lasten der Energiepreise nicht aus. Es müßte ein zusätzlicher Umstand ersichtlich sein, der es sachlich angebracht hätte erscheinen lassen, den Bestand der Altverträge nicht nur für eine - zur Umstellung der gemeindlichen Finanzdispositionen erforderliche - Übergangszeit, sondern darüber hinaus auf Dauer zu schützen. Daran fehlt es.
2.
Ist das Neueinführungsverbot des § 1 Abs. 1 KAE mit dem rechtsstaatlichen Willkürverbot nicht mehr vereinbar, so hat der Senat darüber zu befinden, welche Folgen dieser Verfassungsverstoß im vorliegenden Fall hat.
Der Senat ist nicht befugt, wegen der Unvereinbarkeit des § 1 Abs. 1 KAE mit dem Grundgesetz die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Gegenstand der richterlichen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sind nur formelle Gesetze. Die Konzessionsabgabenanordnung ist aber nicht als Gesetz, sondern als Rechtsverordnung ergangen. Sie ist nach ihrer Präambel aufgrund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S. 927) vom Reichskommissar für die Preisbildung erlassen und nicht wie Reichsgesetze im Reichsgesetzblatt, sondern im Reichsanzeiger veröffentlicht worden. Sie ist auch nicht etwa als "gesetzesvertretende Verordnung" zu werten und deswegen wie ein formelles Gesetz zu behandeln (vgl. dazu BVerfGE 52, 1 <16>). "Gesetzesvertretend" waren nur diejenigen Verordnungen des nationalsozialistischen Regimes, die sich nicht als Ausführung oder nähere Regelung gesetzlich vorgegebener Grundsätze darstellten, sondern mangels solcher Vorgaben die materielle Funktion von Gesetzen hatten. Dies ist bei der Konzessionsabgabenanordnung nicht der Fall. Sie beruht auf der Ermächtigung des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans, "die zur Sicherung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise und Entgelte erforderlichen Maßnahmen zu treffen". Der Erlaß der Konzessionsabgabenanordnung war außerdem durch § 12 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451) gedeckt (vgl. BVerwGE 22, 203 <204>; BGHZ 15, 113 <120 f.>); danach können, "soweit von Energieversorgungsunternehmen für Benutzung von Straßen und Verkehrswegen jeder Art Benutzungsgebühren oder sonstige Entschädigungen zu entrichten sind, ... allgemeine Vorschriften oder Einzelanordnungen über deren Zulässigkeit und Bemessung erlassen" werden. Durch die beiden genannten Ermächtigungsnormen war in gewissen Umrissen gesetzlich festgelegt, zu welchem Zweck und mit welchem Inhalt eine Konzessionsabgabenanordnung ergehen konnte. Scheidet daher die Einstufung der Konzessionsabgabenanordnung als gesetzesvertretende Verordnung aus, so kommt es nicht darauf an, ob der parlamentarische Gesetzgeber durch das Änderungsgesetz vom 24. Dezember 1956 das Verbot der Neueinführung von Konzessionsabgaben in seinen Willen aufgenommen hat. Gegebenenfalls wäre § 1 Abs. 1 KAE zwar zu nachkonstitutionellem Recht geworden; es ist aber nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber die Verordnung ganz oder teilweise in den Rang eines förmlichen Gesetzes im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG erhoben hätte.
Der Senat kann die Verfassungswidrigkeit des Verbots der Neueinführung von Konzessionsabgaben nicht dadurch beheben, daß er dieses Verbot auf alle Zahlungen von Konzessionsabgaben ausdehnt. Damit würde eine neue Verbotsnorm gesetzt, die sich gegen den Bezug von Konzessionsabgaben durch die bisher dazu berechtigten Gemeinden richtet; dazu sind die Gerichte nicht befugt. Hinzu kommt, daß eine solche Ausdehnung des in § 1 Abs. 1 KAE enthaltenen Verbots zwar dem aus Präambel und § 2 Abs. 2 Satz 2 KAE ersichtlichen ursprünglichen Vorhaben des Verordnungsgebers entspräche, daß sie aber den seit 1956 hervorgetretenen Tendenzen des Gesetz- und Verordnungsgebers zuwiderliefe.
Der Senat kann daher dem Anspruch der Klägerin, gegen die sie belastende willkürliche Differenzierung des § 1 Abs. 1 KAE geschützt zu werden, nur dadurch gerecht werden, daß er das Verbot der Neueinführung von Konzessionsabgaben als nichtig ansieht. Darin liegt kein unzulässiger Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetz- oder Verordnungsgebers. Wie erwähnt, spricht viel dafür, daß mit einer vollständigen Abschaffung der Konzessionsabgaben ohnehin nicht zu rechnen ist. Aber selbst wenn es anders sein sollte, wäre der Gesetz- oder Verordnungsgeber durch dieses Urteil nicht gehindert, entsprechende Pläne zu verwirklichen; erst recht ist er nicht gehindert, die Konzessionsabgaben allgemein - z.B. im Sinne der Lösungsalternativen, die die Wirtschaftsministerkonferenz im März 1989 dem Bundesminister für Wirtschaft unterbreitet hat - umzugestalten oder einzuschränken. Demgegenüber könnten sich die betroffenen Gemeinden, die unter Berufung auf die Nichtigkeit des Neueinführungsverbots nunmehr Konzessionsabgaben vereinbaren, nicht etwa auf das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes stützen. Fällt wie hier eine Rechtsnorm wegen Verfassungswidrigkeit weg, so dürfen die Betroffenen nämlich nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß es damit sein Bewenden habe; sie müssen sich vielmehr darauf einrichten, daß der Gesetz- oder Verordnungsgeber in angemessener Frist auf die für ihn neue Rechtslage reagieren wird (vgl. dazu etwa BVerfGE 13, 261 <271 f.>; BVerwGE 37, 252 <253 f.>). Hervorgehoben sei, daß die Ungültigkeit des Verbots der Neueinführung von Konzessionsabgaben nicht zur Nichtigkeit der Konzessionsabgabenanordnung insgesamt führt; unberührt bleibt insbesondere die Vorschrift über die Höchstsätze.
3.
Mit diesem Urteil weicht der erkennende Senat nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs ab. Die letzte auf der Annahme der Gültigkeit des Neueinführungsverbots des § 1 Abs. 1 KAE beruhende Entscheidung des Bundesgerichtshofs stammt vom 12. November 1969 (BGHZ 53, 55). Der erkennende Senat geht nicht davon aus, daß das Neueinführungsverbot schon im Jahre 1969 keine Gültigkeit mehr hätte beanspruchen können. Damals ließ sich das Verbot noch als Übergangsregelung rechtfertigen, denn die oben erwähnte eindeutige Erklärung der Bundesregierung, daß nicht einmal ein schrittweiser Abbau der Konzessionsabgaben möglich sei, lag noch nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.