Fremdenverkehrsbeitragspflicht eines niedergelassenen Allgemeinarztes
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.1998 - Az.: 6 A 12779/97
Leitsätze:
1. Niedergelassene Ärzte sind grundsätzlich vom Fremdenverkehr begünstigt und daher fremdenverkehrsbeitragspflichtig. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Gerade bei einem Arzt für Allgemeinmedizin, dessen Praxis zentral in einem vom Fremdenverkehr frequentierten Ort liegt, spricht alles dafür, dass seine Einnahmemöglichkeiten durch den Fremdenverkehr nicht geringer sind als in seiner Berufsgruppe üblich. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Dass Ärzten gezielte Werbung berufsrechtlich untersagt ist, führt nicht dazu, dass ihnen gegenüber eine typisierte Bemessung der beitragsgrundlage unzulässig wäre. (Leitsatz des Herausgebers)
4. Zur Schätzung der Verdienstmöglichkeiten einer Tätigkeit. (Leitsatz des Herausgebers)
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Volltext
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. Juli 1997 - 1 K 2968/96.NW - unter entsprechender Abänderung wie folgt neu gefaßt:
Die Bescheide der Beklagten vom 20. November 1995 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 16. August 1996 werden aufgehoben, soweit die festgesetzten Beiträge folgende Beträge übersteigen:
105,00 DM für das Jahr 1990, 113,00 DM für das Jahr 1991, 119,00 DM für das Jahr 1992 und 136,00 DM für das Jahr 1993.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger betreibt im Stadtgebiet der Beklagten eine Praxis als Facharzt für Allgemeinmedizin. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu Fremdenverkehrsbeiträgen für die Jahre 1990 bis 1993. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß §
130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage nur insoweit stattgegeben, als für das Kalenderjahr 1991 eine 173,00 DM übersteigende Beitragsforderung festgesetzt worden ist, und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das erstinstanzliche Gericht im wesentlichen ausgeführt: Die Beitragspflicht des Klägers sei in Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu bejahen. Der Kläger sei eine selbständig tätige Person im Sinne des § 2 Abs. 1 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten - FVBS -, der im Stadtgebiet aus dem Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile erwüchsen. Die der Ermittlung des besonderen wirtschaftlichen Vorteils zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage gemäß § 3 FVBS knüpfe in rechtmäßiger Weise an den Jahresumsatz an, den die Beklagte im vorliegenden Fall auch rechtsfehlerfrei ermittelt habe. Soweit sie zur Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrags für das Jahr 1990 von dem vom Kläger mitgeteilten Umsatz ausgegangen sei, begegne diese Vorgehensweise keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger habe insoweit lediglich seine Mitwirkungspflicht erfüllt, wie sie § 3 Abs. 2 FVBS vorsehe. Auch soweit die Beklagte den Umsatz des Jahres 1993 aufgrund einer Mitteilung des zuständigen Finanzamtes zugrunde gelegt habe, entspreche diese Vorgehensweise der nunmehr geänderten satzungsrechtlichen Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 7 FVBS i.V.m. den §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 KAG 1986, 31 Abs. 1, 30 Abs. 4 Nr. 1 und 2 AO. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften scheide daher von vornherein aus. Lediglich die Schätzung des Umsatzes für das Jahr 1991 könne keinen rechtlichen Bestand haben; denn gemäß §
162 Abs. 1 Satz 1 AO dürfe die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nur unter der Voraussetzung schätzen, daß sie diese nicht ermitteln oder berechnen könne. Dieser Grundsatz gelte jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn - wie im vorliegenden Fall - ohne größeren Verwaltungsaufwand eine Umsatzmitteilung des Finanzamts an die Beklagte als beitragserhebende Körperschaft möglich sei. Dementsprechend sei der Beitragsermittlung der konkrete Umsatz, wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden sei, zugrunde zu legen und die Beitragsforderung für das Jahr 1991 daher auf 173,00 DM zu reduzieren. Eine Verringerung des Fremdenverkehrsbeitrages für das Jahr 1992 komme nicht in Betracht, da nach den Angaben des Bevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung der tatsächliche Umsatz nicht unter dem von der Beklagten unzulässigerweise geschätzten gelegen habe.
Auch der von der Beklagten zugrunde gelegte Vorteilssatz, der sich gemäß § 3 Abs. 2 FVBS zwischen 1 % und 10 % bewege und im Falle des Klägers auf 1,5 % bestimmt worden sei, sei nicht zu beanstanden. Bei der Bestimmung des durch den Fremdenverkehr vermittelten Vorteils komme es nicht auf die tatsächlich erzielten Einnahmen an. Wer - wie z.B. auch ein Arzt oder ein Zahnarzt - für Fremde gegen Entgelt Dienstleistungen erbringe bzw. jedenfalls die Möglichkeit hierzu habe, gehöre zu demjenigen Personenkreis, der einen unmittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr ziehe. Es gehöre zu dem in § 5 Abs. 2 KAG 1986 definierten Wesen des Beitrags, daß er nicht für die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern für das bloße Vorhalten einer Einrichtung im weitesten Sinne erhoben werde. Im Hinblick darauf sei aufgrund der bestehenden Einschätzungsprärogative davon auszugehen, daß der in § 3 Abs. 2 lit P festgelegte Prozentsatz und der im vorliegenden Fall angewandte Vorteilssatz im Hinblick auf die Einschätzungskriterien des § 3 Abs. 3 FVBS nicht offensichtlich unzutreffend, gleichheitswidrig oder willkürlich seien. Eine weitergehende Beitragsreduzierung oder gar eine Freistellung des Klägers vom Fremdenverkehrsbeitrag sei daher zur Zeit nicht möglich.
Gegen die Zugrundelegung des Reingewinnsatzes gemäß § 3 Abs. 4 FVBS in Verbindung mit dem Zahlenwerk des Statistischen Bundesamtes bestünden ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Zwar existiere im vorliegenden Fall keine Richtsatzsammlung der Oberfinanzdirektion für das Land Rheinland-Pfalz. Damit sei der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnet, im Wege der Schätzung (§§ 3 Abs. 4 Satz 2 FVBS, 39 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1986, 162 AO) insoweit den Reingewinnsatz zu bestimmen. Die maßgebenden Schätzungskriterien könnten § 3 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 FVBS entnommen werden. Insbesondere zeige § 3 Abs. 4 Satz 1 FVBS, daß der Reingewinnsatz auf einer abgesicherten empirischen Basis bestimmt werden solle. Dem werde auf der Grundlage des Zahlenwerks des Statistischen Bundesamts in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Dieses Zahlenwerk enthalte zwar Durchschnittssätze; dem in § 3 Abs. 4 Satz 1 FVBS zum Ausdruck gekommenen Bestreben, die niedrigsten Reingewinnsätze für die jeweilige Tätigkeit zugrunde zu legen, habe die Beklagte aber dadurch Rechnung getragen, daß sie zugunsten des Klägers von einem um 25 % reduzierten Reingewinnsatz ausgegangen sei.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, daß Ärzte überhaupt nicht zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen werden dürften, da selbst Allgemeinärzte nur äußerst geringe und damit letztlich zu vernachlässigende Umsätze mit Fremden aufwiesen, und führt zusätzlich aus: In seinem Fall müsse zudem berücksichtigt werden, daß ... vor allem von Wochenendtouristen aufgesucht werde und er seine Praxis von Freitag, 16.00 Uhr, bis Montagmorgen geschlossen halte. Auch bestünden gegen den Rückgriff auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Reingewinnsatz schon deswegen Bedenken, weil die Kriterien für die Beitragsermittlung möglichst umfassend in der Satzung selbst geregelt sein müßten. Unabhängig davon sei es aber auch zweifelhaft, ob die Kürzung dieses Reingewinnsatzes gerade um 25 % zu einem angemessenen Ergebnis führe. Im übrigen habe die Beklagte bisher nicht nachgewiesen, für welche Einrichtungen des Fremdenverkehrs oder welche Maßnahmen der Fremdenverkehrswerbung die Fremdenverkehrsbeiträge A verwendet würden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und legt unter auszugsweiser Vorlage ihres Einzelplanes 7 dar, daß in den Jahren 1990 bis 1993 bereits die Ausgaben in den Unterabschnitten "7910 Fremdenverkehr" und "7330 Deutsches Weinlesefest" die Einnahmen aus den Fremdenverkehrsbeiträgen ganz erheblich überschritten hätten. Darüber hinaus seien in weiteren Einzelplänen Ausgaben für den Fremdenverkehr wie z.B. Zuschüsse zur Weihnachtsbeleuchtung, Wirtschaftsförderung, Unterhaltung von Wanderwegen u.ä. enthalten.
Im übrigen hat die Beklagte nach Aufforderung durch den Senat das Gastgeberverzeichnis 1998/99 für ..., das ... Tal und ... sowie Zahlenmaterial über die Verweildauer und die Anzahl der Gäste und Übernachtungen in ... und ferner die Gäste- und Übernachtungsstatistik von 1997 speziell für den Ortsteil ... vorgelegt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung, über die der Senat gemäß §§
101 Abs. 2,
125 Abs. 1 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat nur zum Teil Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß §
130b Satz 2 VwGO Bezug genommen wird, entschieden, daß der Kläger in den Jahren1990 bis 1993 gemäß § 36 Abs. 1 KAG 1986 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 25. August 1983 in den Fassungen vom 29. Januar 1990 bzw. vom 18. November 1993 - FVBS - dem Grunde nach fremdenverkehrsbeitragspflichtig war. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt insofern keine andere Entscheidung.
Daß Ärzte grundsätzlich vom Fremdenverkehr begünstigt sind, weil auch im Urlaub Erholungsuchende krank werden oder die Gelegenheit wahrnehmen, einen Arzt aufzusuchen, hat der erkennende Senat wiederholt entschieden (Urteile vom 11. Oktober 1983 - 6 A 10/83 - und vom 10. Mai 1994 - 6 A 12320/93.OVG -; vgl. ferner BayVGH, Urteil vom 24. April 1985 - Nr. 4 B 83 A 2649 - KStZ 1986, 38). Allerdings kann auch ein Arzt gegenüber seiner Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag Einwendungen geltend machen, aus denen sich ergibt, daß er den vom Satzungsgeber bei seiner Berufsgruppe generell unterstellten Mindestvorteil aus objektiven Gründen nicht erreichen kann, d.h. ihm die angenommenen fremdenverkehrsbedingten Einnahmemöglichkeiten aufgrund besonderer Umstände gerade nicht offenstehen. Solche Umstände liegen jedoch im Falle des Klägers nicht vor.
Der Kläger ist als Arzt für Allgemeinmedizin im Gegensatz zu hochspezialisierten Ärzten für die sachkundige Behandlung der vielseitigen Beschwerden, die Urlauber erleiden können, besonders geeignet. Auch befindet sich seine Praxis bezogen auf den Ortsteil ... in zentraler Lage. Und schließlich weist der Fremdenverkehr in diesem Ortsteil auch keine Merkmale auf, die trotz alledem Vorteile des Klägers aus dem Fremdenverkehr praktisch ausschließen würden.
Auch angesichts des Umstandes, daß die Praxis des Klägers - was der allgemeinen Übung entspricht - am Wochenende geschlossen ist, eröffnet der Fremdenverkehr dem Kläger nach den objektiven Gegebenheiten durchaus Verdienstmöglichkeiten. Die nähere Aufklärung des Sachverhalts hat nämlich die (ursprüngliche) Behauptung des Klägers, ... werde fast ausschließlich von Tagestouristen und Wochenendurlaubern aufgesucht, nicht bestätigt. Zwar weist die auf ... bezogene Übernachtungsstatistik für die Jahre 1991 bis 1993 eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer von lediglich 2,98, 2,85 und 3,16 Tagen auf. Jedoch existiert erstmals für das Jahr 1997 eine Übernachtungsstatistik auch für die einzelnen Ortsteile. Hieraus ist ersichtlich, daß die durchschnittliche Verweildauer im Ortsteil ... immerhin 4,11 Tage betrug, während sich für Neustadt lediglich die Zahl 2,30 ergeben hat. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sich insoweit die Verhältnisse seit Anfang der 90er Jahre grundlegend geändert haben, ist daher anzunehmen, daß in ... keineswegs nur Wochenendbesucher übernachten. Dies wird zudem durch zwei weitere Erkenntnisse untermauert: Zum einen stehen nach dem Gastgeberverzeichnis 98/99 für ..., das ... Tal und ... in ... insgesamt lediglich 50 Hotelbetten, 40 Betten in Privatzimmern und 110 Betten in Ferienwohnungen gegenüber. Gerade Ferienwohnungen, aber überwiegend auch Privatzimmer werden indessen für einen längeren Zeitraum als lediglich ein Wochenende vermietet. Bedenkt man, daß nach Auskunft der Tourist, Kongress und Saalbau GmbH - und vor allem nach der Lebenserfahrung - die "Meldemoral" von Privatanbietern schlechter als diejenige von Hotels und Gasthöfen ist, so kann davon ausgegangen werden, daß die tatsächliche durchschnittliche Verweildauer sogar noch länger ist. Zum anderen werden in dem erwähnten Gastgeberverzeichnis gerade die zahlreichen Ferienwohnungen als Ausgangspunkt für Wanderungen und Radtouren angepriesen. Daß diese Angebote auch angenommen werden, beweist die Übernachtungsstatistik, die für die typischen Wandermonate April und September in ... eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer von 5,23 bzw. 6,77 Tagen ausweist.
Nach alledem kann der Kläger auch unter Berücksichtigung der Struktur des Fremdenverkehrs in ... durchaus zu den gemäß § 36 Abs. 1 KAG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 FVBS beitragspflichtigen Personen gerechnet werden.
Wenn er demgegenüber zu seinen Verdienstmöglichkeiten darauf hinweist, daß ihm als Arzt jegliche Werbung verwehrt sei und es daher vom Zufall abhänge, welchen Arzt ein plötzlich erkrankter Tourist aufsuche, so ist dem entgegenzuhalten, daß einem Arzt zwar berufswidrige (gezielte) Werbung, nicht aber jedes werbewirksame Verhalten (vgl. zu dieser Unterscheidung: BVerfG, Beschluß vom 24. Juli 1997 -
1 BvR 1863/96 -
NJW 1997, 2510 sowie BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 -
3 C 44.96 -
DÖV 1998, 513) untersagt ist. Dementsprechend vermag der Senat auch der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, die Beklagte werde "reagieren müssen", wenn der Kläger nachweislich über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage sei, die rechnerisch zugrunde gelegten Gewinnmöglichkeiten zu realisieren, nicht zu folgen. Sollte es nämlich tatsächlich so sein, so ist damit keineswegs geklärt, ob diese Situation auf o b j e k t i v e n Umständen oder etwa auf der Organisation der Praxis des Klägers oder anderen von ihm beeinflußbaren Umständen beruht. So könnte man zu einer wirklich vorteilsgerechten Beitragserhebung im Einzelfall nur durch umfangreiche Erhebungen gelangen. Indessen muß die Vollziehung von Abgabennormen auch dem Erfordernis der Praktikabilität genügen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 08. November 1982 - 6 A 55/82 - AS 18, 420, 425 m.w.N.), das - zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit - eine Typisierung rechtfertigt.
Auch die vom Kläger gegen die Höhe des Beitrags erhobenen Einwendungen sind nur zum Teil gerechtfertigt.
So hat sich die ursprüngliche Rüge, die Beklagte sei einen Nachweis dafür schuldig geblieben, für welche Einrichtungen des Fremdenverkehrs oder welche Maßnahmen der Fremdenverkehrswerbung die Beiträge verwendet würden, durch die Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 22. Dezember 1997 und 06. März 1998 sowie die Vorlage der den Fremdenverkehr und das Deutsche Weinfest betreffenden Einzelpläne sowie weiterer Unterlagen erledigt; denn hiernach steht zur Überzeugung des Senats fest, daß in den in Rede stehenden Jahren der ungedeckte Aufwand für die in § 36 Abs. 1 KAG 1986 genannten Zwecke so hoch war, daß durch die Fremdenverkehrsbeiträge nicht einmal die Hälfte abgedeckt worden ist.
Zu beanstanden ist allerdings die Art und Weise, in der die Beklagte die konkreten vom Kläger zu entrichtenden Beiträge ermittelt hat.
Zwar begegnet nach den obigen Feststellungen zur Struktur des Fremdenverkehrs in ... sowie zur Art der ärztlichen Tätigkeit des Klägers und der Lage seiner Praxis die Festsetzung eines Prozentsatzes von 1,5 als Umsatzanteil, der in der Praxis des Klägers aus dem Fremdenverkehr erzielbar ist, keinen Bedenken. Jedoch wird die Art und Weise, in der die Beklagte die auf dieser Grundlage festzulegenden Verdienstmöglichkeiten des Klägers ermittelt hat, § 3 Abs. 4 FVBS nicht gerecht.
Nach dieser Bestimmung werden die Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten einer Tätigkeit durch den niedrigsten Reingewinnsatz der Richtsatzsammlung für Rheinland-Pfalz ausgedrückt, der für den Erhebungszeitraum gilt. Ist eine Tätigkeit nicht in der Richtsatzsammlung enthalten, wird der Hundertsatz durch die Stadtverwaltung geschätzt. Die Schätzung, die die Beklagte hiernach im vorliegenden Fall vornehmen mußte, weist jedoch einen wesentlichen Mangel auf.
Allerdings stimmt der Senat mit dem Verwaltungsgericht darin überein, daß entsprechend den in § 3 Abs. 4 Satz 1 FVBS gegebenen Vorgaben die Beklagte zu Recht von den empirisch abgesicherten Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes ausgegangen ist. Jedoch hat die Beklagte sodann nicht ausreichend berücksichtigt, daß gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 vom niedrigsten Reingewinnsatz der Richtsatzsammlung auszugehen ist und daher vom statistischen Durchschnittssatz ein dieser Bestimmung gerecht werdender entsprechender Abschlag zu machen ist. Betrachtet man nämlich die in den Jahren 1990 bis 1993 für die Länder Baden- Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland (Gruppe Süd) maßgebenden Richtsätze, so ist zu erkennen, daß der Rahmen in den meisten Fällen so groß ist, daß der niedrigste Satz im Durchschnitt etwa 50 % - und nicht 75 % - des Mittelsatzes entspricht. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung (Urteil vom 10. Mai 1994 - 6 A 12320/93.OVG -) insoweit sogar einen Abschlag von nur 5 % als ausreichend erachtet hat, wird hieran nicht festgehalten. Andererseits ist im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts aber auch darauf hinzuweisen, daß der konkrete Gewinnsatz des Klägers unerheblich ist, da entsprechend der in § 3 Abs. 4 Satz 1 FVBS getroffenen Regelung auch im Falle des § 3 Abs. 4 Satz 2 FVBS eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist.
Der Berufung des Klägers war daher lediglich insoweit stattzugeben, als die von ihm geforderten Beiträge die im Urteilstenor niedergelegten Beträge übersteigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §
167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10,
711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §
132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.