Die Grundrechte aus Art.
2 Abs. 1 GG, Art.
3 Abs. 1 GG und Art.
14 GG vermitteln dem Anlieger einer öffentlichen Straße grundsätzlich keinen Anspruch auf eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle einer straßenrechtlichen Einziehungsverfügung.
(amtlicher Leitsatz)