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Keine faktische Entwidmung durch straßenverkehrsrechtliche Beschränkungen

VGH Bayern, Beschluss vom 23.10.2009 - Az.: 11 ZB 07.1580

Leitsätze:

Durch Verkehrsbeschränkungen nach Straßenverkehrsrecht darf kein dauerhafter Zustand geschaffen werden, der hinter dem Umfang der straßenrechtlichen Widmung zurückbleibt und im Ergebnis einer (Teil-)Entwidmung gleichkäme. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE090050719&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true