Keine faktische Entwidmung durch straßenverkehrsrechtliche Beschränkungen
VGH Bayern, Beschluss vom 23.10.2009 - Az.: 11 ZB 07.1580
Leitsätze:
Durch Verkehrsbeschränkungen nach Straßenverkehrsrecht darf kein dauerhafter Zustand geschaffen werden, der hinter dem Umfang der straßenrechtlichen Widmung zurückbleibt und im Ergebnis einer (Teil-)Entwidmung gleichkäme. (Leitsatz des Herausgebers)