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Überspielen eines öffentlichen Weges mit Golfbällen; Protest gegen Spielbetrieb eines Golfplatzes durch Aufenthalt auf angrenzenden Wegen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.06.2004 - Az.: 4 U 5/04 - 1

Leitsätze:

1. Auch auf öffentlichen Wegen, die unmittelbar neben oder gar zwischen Flächen eines Golfplatzes verlaufen, ist es Spaziergängern grundsätzlich erlaubt, langsam zu schlendern, stehenzubleiben, und sich zu unterhalten, ohne dass eine generelle Pflicht zu besonderer Eile bestünde. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Das Überspielen öffentlicher Wege mit Golfbällen stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Eine für den Golfplatz erteilte Baugenehmigung kann eine Sondernutzungserlaubnis zwar enthalten. Eine ohne entsprechende Bestimmung erteilte Baugenehmigung entbindet aber nicht vom Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Fehlt es demnach an einer Sondernutzungserlaubnis für das Überspielen der Wege, so ist der Aufenthalt auf den Wegen sogar dann gestattet, wenn er gezielt zur Behinderung des Spielbetriebs auf dem Golfplatz dient, solange es sich nicht um eine nach § 226 BGB unzulässige Schikane handelt. Ein Verstoß gegen das Schikaneverbot scheidet schon dann aus, wenn die Störung des Spielbetriebs dem Ziel dient, im Rahmen des öffentlichen Meinungskampfes der Öffentlichkeit und dem Betreiber des Golfplatzes selbst die Rechtswidrigkeit des Überspielens von Wegen vor Augen zu führen. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=358