1. Die Privilegierung des Kinderspielplatzlärms in §
22 Absatz Ia BImSchG erfasst sowohl die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute als auch die von den Spielgeräten herrührenden Geräusche.
(amtlicher Leitsatz)2. Die mit dem Betrieb einer Seilbahn verbundenen Geräusche entsprechen dem Regelfall einer Spielplatznutzung.
(amtlicher Leitsatz)