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Anfechtung einer Bürgermeisterwahl wegen unzulässiger Melderegisterauskünfte

OVG Saarlouis, Urteil vom 04.04.2008 - Az.: 3 A 8/07

Leitsätze:

1. Soweit § 61 KWO SL auf § 47 Abs. 1 KWG SL verweist, handelt es sich um ein redaktionelles Versehen des Verordnungsgebers, der unberücksichtigt gelassen hat, dass § 47 Abs. 1 KWG SL in seiner bis zum 16.10.2003 geltenden Fassung, auf den sich § 61 KWO SL zuvor bezogen hat, durch Einfügen eines neuen Absatzes 1 in § 47 KWG mit Wirkung vom 17.10.2003 zu § 47 Abs. 2 KWG SL geworden ist. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL, die es nach näherer Maßgabe ermöglichen, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskünfte aus dem Melderegister über Gruppen von Wahlberechtigten zu erteilen, sind keine wesentlichen Wahlvorschriften im Sinne von § 47 Abs. 2 KWG SL. (amtlicher Leitsatz)

3. Werden einer Partei aus Anlass einer Bürgermeisterwahl Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilt, obwohl die Meldebehörde es versäumt hat, gemäß § 35 As. 4 Nr. 1 MG SL durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht der Einwohnerinnen und Einwohner gegen diese Auskunftserteilung hinzuweisen, so liegt hierin jedenfalls dann kein Verstoß gegen das vom Grundsatz der Gleichheit der Wahl mit umfasste Gebot der Chancengleichheit, wenn der einzige Gegenkandidat beziehungsweise die ihn unterstützende Partei aus anderen Erwägungen von vornherein darauf verzichtet hat, sich ebenfalls solche Auskünfte erteilen zu lassen. (amtlicher Leitsatz)

4. Ein erheblicher Verstoß gegen das vom Grundsatz der Gleichheit der Wahl mit umfasste Gebot der Chancengleichheit kann prinzipiell auch darin bestehen, dass einer Partei oder einem Kandidaten einseitig Auskünfte aus dem Melderegister in einem Umfang erteilt werden, der über das nach § 35 Aus. 1 Satz 1 MG SL Zulässige eindeutig hinausgeht (im entschiedenen Fall verneint). (amtlicher Leitsatz)

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