Das Akteneinsichtsrecht des § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO RLP bezieht sich nur auf die bei der Verwaltung vorhandenen Unterlagen. Ein Anspruch auf Beschaffung von Unterlagen umfasst § 33 Abs. 3 GemO RLP hingegen nicht (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 28. Oktober 2011 -
2 A 10685/11.OVG -).
(amtlicher Leitsatz)