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Kein Anspruch von Ratsmitgliedern auf Beschaffung von Unterlagen durch die Verwaltung zwecks Einsichtnahme

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.2013 - Az.: 10 A 10631/13

Leitsätze:

Das Akteneinsichtsrecht des § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO RLP bezieht sich nur auf die bei der Verwaltung vorhandenen Unterlagen. Ein Anspruch auf Beschaffung von Unterlagen umfasst § 33 Abs. 3 GemO RLP hingegen nicht (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 28. Oktober 2011 - 2 A 10685/11.OVG -). (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={85A2D159-EE8A-404D-8838-AC8838C1C844}