1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung des Inhalts, dass die Widerspruchsfrist bei der Zustellung mittels einfachen Briefes mit Ablauf des dritten Tages nach Datum des Poststempels beginne, ist unrichtig und führt zur Anwendung der Jahresfrist gemäß §
58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
(amtlicher Leitsatz)2. Eine Satzungsregelung, nach der eine Fremdenverkehrsabgabe zum Jahresbeginn entsteht und mit der Entstehung fällig wird, beschneidet angesichts der Verwirkung von Säumniszuschlägen mit der Abgabenfestsetzung die Rechtsschutzmöglichkeiten des Abgabenschuldners in unzumutbarer Weise und ist unwirksam.
(amtlicher Leitsatz)3. Die Kalkulation von Kurabgaben setzt eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Eigenanteil der Gemeinde voraus, der den Vorteil der Kureinrichtungen für die Gemeindeeinwohner abbilden muss.
(amtlicher Leitsatz)