Mindestvolumen für Restmüllbehälter von 7,5 l pro Person und Woche kann vorgeschrieben werden
VG Köln, Urteil vom 24.09.2013 - Az.: 14 K 795/12
Leitsätze:
1. Aus der Bestimmung in § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAbfG NRW, dass bei der zulässigen Verpflichtung zur Vorhaltung eines bestimmten Mindestvolumens an Abfallbehältern darauf zu achten sei, dass die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen wird, folgt nicht, dass die Gemeinden als Mindestvolumen nur ein Restmüllvolumen festsetzen dürften, das trotz optimaler Anstrengung zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht mehr vermieden werden kann. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Gegen die Festsetzung eines Mindestbehältervolumens für Restmüll von 7,5 l je Person und Woche bestehen unter dem Aspekt des Anreizes zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung keine rechtlichen Bedenken. (Leitsatz des Herausgebers)
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2013/14_K_795_12_Urteil_20130924.html