AG Gelnhausen, Urteil vom 26.06.2013 - Az.: 44 OWi 2570 Js 3705/13
Leitsätze:
Eine Bußgeldbestimmung in einer Gemeindesatzung, nach der allgemein "Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung" mit Bußgeld geahndet werden können, ist jedenfalls dann wegen Unbestimmtheit unwirksam, wenn die Satzung eine Vielzahl von Ge- und Verbotsnormen sowie Vorschriften, die den Bürger nicht unmittelbar berühren, enthält. (Leitsatz des Herausgebers)