Bei nichtehelichen Lebenspartnern ist Inhaber einer Zweitwohnung in aller Regel nur derjenige Partner, der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter dieser Wohnung ist (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.1986 -
2 S 2141/85).
(amtlicher Leitsatz)