Fehlende Angabe des Ausfertigungsdatums bei Bekanntmachung einer Satzung
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.09.2013 - Az.: 5 K 839/13
Leitsätze:
Fehlt bei der Bekanntmachung einer Satzung die nach § 2 Abs. 5 BekanntmVO NRW vorgeschriebene Angabe des Datums der Bekanntmachungsanordnung (Ausfertigungsdatum) in der Überschrift, so führt das jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit der Satzung, wenn - wie in § 3 Abs. 1 BekanntmVO NRW vorgeschrieben - die Bekanntmachungsanordnung selbst einschließlich ihres Datums mit bekanntgemacht worden ist. (Leitsatz des Herausgebers)
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2013/5_K_839_13_Schlussurteil_20130912.html