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Bemessung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags

VGH Hessen, Urteil vom 20.06.2013 - Az.: 3 A 1832/11

Leitsätze:

1. Bei dem Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 3 BauGB handelt es sich um einen Geldleistungsverwaltungsakt, bei dem grundsätzlich die (gerichtliche) Verpflichtung zur Spruchreifmachung besteht. (amtlicher Leitsatz)

2. Der Gemeinde steht bei der Bewertung von Anfangs und Endwert im Sinne von § 154 Abs. 2 BauGB ein Schätzungsspielraum zu, den die Gerichte hinsichtlich der angewandten Berechnungsmethode auf Plausibilität zu überprüfen haben. (amtlicher Leitsatz)

3. Das Bewertungs und Berechnungsverfahren nach Hagedorn ist ein nicht zu beanstandendes, die konkreten Verkaufsfälle in der abrechnenden Gebietskörperschaft berücksichtigendes Vergleichswertverfahren, das bei der Berechnung von Anfangs und Endwert die in den §§ 3 und 5 der Wertermittlungsverordnung genannten Parameter zur Bestimmung von Standort und Grundstücksqualität zugrunde legt. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE130002303%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L&doc.norm=all