Zuständigkeit für Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung bei Identität von Abfallbehörde und Entsorgungsträger
OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.03.2013 - Az.: 7 LB 56/11
Leitsätze:
1. Die abfallrechtliche Untersagung einer Altpapiersammlung durch Private ist ein Dauerverwaltungsakt, bei dessen gerichtlicher Prüfung auch tatsächliche und rechtliche Änderungen zu berücksichtigen sind, die nach dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung eingetreten sind. (amtlicher Leitsatz)
2. Die untere Abfallbehörde in Niedersachsen ist für eine Untersagung der gewerblichen Sammlung von Altpapier durch Private nach § 42 Abs. 4 des Niedersächsischen Abfallgesetzes sachlich unzuständig, wenn die Interessen der entsorgungspflichtigen Körperschaft damit berührt werden, der sie angehört. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass sie als Untersagungsbehörde im übertragenen Wirkungskreis handelt, während die Aufgaben des öffentlichen Entsorgungsträger im eigenen Wirkungskreis erledigt werden. (amtlicher Leitsatz)
3. Die vollständige Untersagung einer privaten Altpapiersammlung kommt nur in Betracht, wenn mildere Mittel zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht zur Verfügung stehen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. (amtlicher Leitsatz)
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