Ein Außenbereichsgrundstück i.S.d. §
35 BauGB, das innerhalb der geschlossenen Ortslage an die gereinigte Straße angrenzt, unterliegt der Straßenreinigungsgebührenpflicht. Für die Begründung der Vorteilslage kommt es nicht darauf an, ob eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung erfolgt oder möglich ist.
(amtlicher Leitsatz)