Vorbereitung der Schöffenwahl in Hamburg durch die Bezirksversammlungen
BGH, Urteil vom 26.11.1985 - Az.: 5 StR 360/85
Leitsätze:
In Hamburg kann sowohl die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahl als auch die Wahl der Vertrauenspersonen für den Schöffenwahlausschuss durch landesrechtliche Regelung den Bezirken und damit den Bezirksversammlungen zugewiesen werden. (Leitsatz des Herausgebers)
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